Die neu gegründete Dorstfelder Bürgerhaus Genossenschaft eG (DBG) hat sich folgende Satzung gegeben.
Präambel
Bürgerengagement ermöglichen: Freiwilliges, ehrenamtliches, bürgerschaftliches Engagement ist eine unverzichtbare Grundlage für das Bestehen und die zukunftsfähige Weiterentwicklung unserer Gesellschaft. Engagierte Bürger/innen tragen in vielen Bereichen zum Gelingen von Gemeinschaft bei, sei es in Sport und Kultur, Bildung und Gesundheit, Soziales und Umwelt, in Politik, Religion, Wirtschaft, Rettungsdiensten und vielem mehr. Bürgerengagement, orientiert an Mitverantwortung, Eigenverantwortung, Solidarität und Gemeinwohlorientierung bildet die Grundlage der Bürgergesellschaft und nimmt entsprechend den demokratischen Regeln Einfluss auf die Entwicklung des Gemeinwesens.
Engagement fördern: Viele Menschen sind in Dorstfeld engagiert und erzeugen bereits mit begrenzten Mitteln wichtigen sozialen, ökologischen und ökonomischen Nutzen. Weitere würden sich engagieren, wenn die Bedingungen stimmen. Dieses Engagementpotential gilt es freizusetzen. Bürgerengagement ist keine Selbstverständlichkeit. Das „Bürgerhaus Dorstfeld“ soll Engagierten aus allen Bereichen eine möglichst große Bandbreite an notwendiger Unterstützung geben
Die Genossenschaft: In der „Dorstfelder Bürgerhaus-Genossenschaft eG“ haben sich Organisationen und Einzelpersonen zusammengefunden, deren Lebens- und Tätigkeitsschwerpunkt in Dortmund und Umgebung liegt, die sich an den in dieser Präambel genannten Leitlinien orientieren und sich dem Gemeinwohl verpflichtet fühlen.
§ 1 Name, Sitz
(1) Die Genossenschaft heißt Dorstfelder Bürgerhaus-Genossenschaft eG.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Dortmund.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist die Durchführung und Ermöglichung von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen, welche den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken dienen und im denkmalgeschützten Kauengebäude der ehemaligen Zeche Dorstfeld 2/3 stattfinden. Die Genossenschaft sorgt im Dienste der Allgemeinheit und auch durch eigene Veranstaltertätigkeit für den notwendigen Unterhalt der Einrichtungen des Gebäudes, sowie für die erforderliche Steuerung und den Betrieb der offenen Veranstaltungsstätte.
(3) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar die folgenden gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
a) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
b) Förderung der Jugend- und Altenhilfe
c) Förderung von Kunst und Kultur
d) Förderung der Völkerverständigung
e) Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
f) Förderung des demokratischen Staatswesen
a) Der Zweck der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements wird insbesondere verwirklicht
durch das Organisieren, die Bereitstellung von Räumen und die Kooperation bei der Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen gemeinnützigen Zwecken verpflichteter Vereine, Initiativen, öffentlicher Einrichtungen und als gemeinnützig anerkannter Institutionen aus der Region,
durch die Durchführung eigener Veranstaltungen,
sowie durch die Unterstützung, Beratung, Betreuung und Vernetzung ehrenamtlich Engagierter und gemeinnütziger Einrichtungen und Vereine.
b) Der Zweck der Jugend- und Altenhilfe wird insbesondere verwirklicht durch Dienstleistungen und das Betreiben eines Jugendbegegnungszentrums und die Organisation bzw. Ermöglichung von Begegnungen, Austauschen und Hilfen über alle Generationen hinweg.
c) Der Zweck der Förderung von Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung bzw. Ermöglichung von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, Ausstellungen, Theater- und Filmvorführungen, Lesungen und Konzerten.
d) Der Zweck der Völkerverständigung wird insbesondere verwirklicht durch Organisation, Durchführung und Unterstützung interkultureller Veranstaltungen und Projekte.
e) Der Zweck der Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde wird insbesondere verwirklicht durch Bewahrung und Weitergabe von Erinnerungen an die vom Steinkohlebergbau geprägte Geschichte des Ortes und der Region.
f) Der Zweck der Förderung des demokratischen Staatswesens wird verwirklicht durch Maßnahmen zur Stärkung politischer Teilhabe möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger im Sinne einer freiheitlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Lebensordnung.
Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung der Genossenschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(5) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. Beteiligungen sind nur zulässig, wenn diese dem gemeinnützigen Zweck und der Förderung der Mitglieder dienen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d) Ausschluss.
§ 4 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 250,00 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Für die Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
(2) Die Mitglieder können mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
b) an der Generalversammlung teilzunehmen,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
d) Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfungsverbands zu nehmen,
e) sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und
g) die Mitgliederliste einzusehen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
d) die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen und
e) eine Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
§ 6 Kündigung
Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Schreiben ist an den Vorstand zu richten.
§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden, oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist.
(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 8 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den/die Erben über. Gibt es einen Alleinerben, so wird die Mitgliedschaft auf diesen übertragen und über das Ende des betreffenden Geschäftsjahres hinaus fortgesetzt. Gibt es mehrere Erben, so haben diese dem Vorstand innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall einen Erben zu benennen, der die Mitgliedschaft alleine fortsetzt. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von 6 Monaten, so scheiden die Erben zum Ende des Geschäftsjahres aus, in dem die Erklärungsfrist endet
(2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss
(1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) sie die Genossenschaft schädigen,
b) sie einem der Zwecke der Genossenschaft nach § 2 (3) entgegenwirken,
c) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
d) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist,
e) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
(3) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist rechtliches Gehör unter Mitteilung der Gründe zu gewähren.
§ 10 Auseinandersetzung
(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Die Generalversammlung kann beschließen, dass beim Auseinandersetzungsguthaben Verlustvorträge anteilig abgezogen werden.
§ 11 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird mindestens 1 Mal jährlich durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Aufsichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
(2) Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Sofern von einem Mitglied keine E-Mail-Adresse bekannt ist, oder er mitgeteilt hat, dass er keine E-Mail-Einladung wünscht, erfolgt die Einladung per Briefpost. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort festlegt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.
(7) Die Beschlussfassung erfolgt offen, wenn nicht ein Fünftel der Teilnehmer geheime Abstimmung verlangt.
(8) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). In diesem Falle hat die Wahl schriftlich und geheim zu erfolgen.
(9) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(10) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
§ 12 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Amtszeit der erstmals gewählten Aufsichtsräte beträgt ein, zwei, bzw. drei Jahre. Die Bestimmung im Einzelnen erfolgt bei der Wahl. Nach dieser einmaligen Wahlzeitaufteilung beträgt die Wahlzeit der nachgewählten Aufsichtsratsmitglieder drei Jahre bis zu jeweiligen ordentlichen Generalversammlung.
(2) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so findet in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl statt. Die Amtszeit des an seiner Stelle gewählten Aufsichtsratsmitglieds beschränkt sich auf die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
(4) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
(5) Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder beziehen keine Vergütung.
(7) Nach der Wahl zum Aufsichtsrat bestimmt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer.
(8) Der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, beruft die Sitzungen mindestens 1 Mal pro Quartal ein und lädt nach Möglichkeit auch den Vorstand ein.
(9) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse haben sie Stillschweigen zu bewahren.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Durch Beschluss der Generalversammlung kann die Anzahl auf drei erhöht werden. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit der Bestellung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
(5) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(7) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
a) Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 5.000,00 €,
b) Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 1.000,00 €,
c) die Errichtung und Schließung von Filialen,
d) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
e) das Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister oder Tochtergesellschaften,
f) Erteilung von Prokura und
g) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(8) Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen.
(9) Die Vorstandmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse habe sie Stillschweigen zu bewahren.
§ 14 Gemeinsame Vorschriften für die Organe
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(2) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 15 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen
(1) Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen, oder auf die Mitglieder verteilen. Ein Ausgleich von Verlusten aus wirtschaftlichen Geschtsbetrieben mit Mitteln aus gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Mitteln ist nicht möglich.
(3) Eine Verteilung des Gewinns an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
(4) Der gesetzlichen Rücklage ist der Anteil am Jahresüberschuss zuzuführen, der der möglichen Zuführung zur freien Rücklage im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung entspricht. Die Zuführung erfolgt bis mindestens 10 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(5) Ansprüche auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben und Rückvergütungen verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 16 Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt nach dem Genossenschaftsgesetz mit der Maßgabe, dass kein Mitglied mehr zurückerhalten darf, als es Einzahlungen auf den Geschäftsanteil geleistet hat.
(2) Bei Auflösung der Genossenschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Genossenschaft, das nicht nach Abs. 1 verteilt werden kann, an die Interessengemeinschaft Dorstfelder Vereine e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft unter www.genossenschaftsbekanntmachungen.de.
(2) Im Übrigen erfolgen Bekanntmachungen auf der Internetseite der Genossenschaft, soweit vorhanden.
Vorliegender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 27. September 2018 beschlossen.
Die Eintragung in das Genossenschaftsregister erfolgte am 20. Mai 2019.